BMF: Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags Drucken E-Mail

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2012 und Ergänzung für den Veranlagungszeitraum 2011

Bundesministerium der Finanzen 26.1.2012, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 (DOK 2012/0061220)

Bezug: BMF-Schreiben vom 5.7.2011, IV C 3 - S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 (BStBl 2011 I S. 711 = SIS 11 20 81)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

Vorsorgeaufwen-
dungen nach
Belgien Irland Lettland Malta Norwegen
§ 10 Absatz 1
Nummer 2
Buchstabe a EStG
50,51 % 77,95 % 81,45 % 48,06 % 55,62
§ 10 Absatz 1
Nummer 3 Satz 1
Buchstabe a und b
EStG (ohne Kran-
kengeldanteil)
40,31 % 7,88 % - 43,20 % 44,38
§ 10 Absatz 1
Nummer 3a EStG
(Anteil vom
Globalbeitrag für
Krankengeld)
9,18 %

(1,53 %)

14,17 %

(2,36 %)

14,65 %

(6,47 %)

8,74 %

(1,46 %)

-



Gesamtaufwand



100,00 %



100,00 %



96,10 %
(3,9 %
sonstige
nicht
Abziehbare)
100,00 %



100,00



Für Höchstbetrags-
berechnung gemäß
§ 10 Absatz 3 EStG
anzusetzender
Arbeitgeberanteil
für 2012
95,73 %




165,64 %




178,38 %




48,06 %




100,54




Für Höchstbetrags-
berechnung gemäß
§ 10 Absatz 3 EStG
anzusetzender
Arbeitgeberanteil
für 2011
100,31 %




167,15 %




211,40 %




50,25 %




105,19




Vorsorgeaufwen-
dungen nach
Portugal Spanien Verein.
Königreich
(GB)
Zypern
§ 10 Absatz 1
Nummer 2
Buchstabe a EStG
84,62 % 97,06 % 84,62 % 80,65
§ 10 Absatz 1
Nummer 3 Satz 1
Buchstabe a und b
EStG (ohne Kran-
kengeldanteil)
- - - -
§ 10 Absatz 1
Nummer 3a EStG
(Anteil vom
Globalbeitrag für
Krankengeld)
15,38 %

(2,56 %)

2,94 %

(2,94 %)

15,38 %

(2,56 %)

19,35 %

(2,44 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-
berechnung gemäß
§ 10 Absatz 3 EStG
anzusetzender
Arbeitgeberanteil
für 2012
178,86 %




487,37 %




98,47 %




80,65




Für Höchstbetrags-
berechnung gemäß
§ 10 Absatz 3 EStG
anzusetzender
Arbeitgeberanteil
für 2011
180,53 %




487,42 %




99,39 %




91,25




Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2012 in Belgien einen Globalbeitrag i.H.v. 1.000 Euro.

Lösung:


A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
  • Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i.H.v. 505,10 Euro (= 50,51 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i.H.v. 403,10 Euro (= 40,31 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i.H.v. 91,80 Euro (= 9,18 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,30 Euro = 1,53 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 76,50 Euro = 7,65 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i.H.v. 957,30 Euro (= 95,73 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2012 vorzunehmen (s. BMF-Schreiben vom 22. August 2011, BStBl I Seite 813, Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen und Buchstabe b hinsichtlich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 abweichend hiervon eine Aufteilung nach dem BMF-Schreiben vom 5.7.2011 (BStBl 2011 I S. 711 = SIS 11 20 81) vorgenommen wird (Prozentsätze für den Veranlagungszeitraum 2011 und die vorangegangenen Veranlagungszeiträume).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum. Für Zwecke der Ermittlung des Arbeitgeberanteils im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG sind die Tabellen auch für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, 30. Januar 2012 um 13:02 Uhr
 

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