BMF: Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 EStG Drucken E-Mail

Bundesministerium der Finanzen 8. Dezember 2011, IV C 6 - S 2241/10/10002 (DOK 2011/0973858) = SIS 11 39 28

Zur Anwendung des § 6 Absatz 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35), zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

  1. Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG
    1. Persönlicher Anwendungsbereich
    2. Sachlicher Anwendungsbereich
  2. Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EStG
    1. Persönlicher Anwendungsbereich
    2. Sachlicher Anwendungsbereich
    3. Unentgeltliche Übertragung oder Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten
    4. Einzelfälle zu Übertragungen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EStG
  3. Einzelheiten zu § 6 Absatz 5 Satz 4 bis 6 EStG
    1. Sperrfrist des § 6 Absatz 5 Satz 4 EStG und rückwirkender Ansatz des Teilwerts
    2. Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an einem Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Absatz 5 Satz 5 EStG
    3. Sperrfrist bei Umwandlungsvorgängen (§ 6 Absatz 5 Satz 4 und 6 EStG)
  4. Verhältnis von § 6 Absatz 5 EStG zu anderen Vorschriften
    1. Fortführung des Unternehmens (§ 6 Absatz 3 EStG)
    2. Realteilung
    3. Veräußerung
    4. Tausch
  5. Zeitliche Anwendung
Auf den Internetseiten des BMF:
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 12. April 2012 um 11:50 Uhr
 

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