| Bayerisches LfSt: Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen |
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Bayerisches Landesamt für Steuern 17.11.2010, S 2221.1.1-9/29 St32 = SIS 10 38 61Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist ergänzend zu der Verfügung vom 16.2.2009, (AIS-Ordner Themen > ESt > Arbeitshilfen/Leitfaden) Folgendes zu beachten: 1. Verfahren Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden. Beantragen Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, ohne dass ein Anerkennungsbescheid einer der o.g. Behörden vorgelegt wird, sind sie an die jeweils zuständige Stelle zu verweisen. In diesen Fällen sind die Steuerpflichtigen auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art und Umfang der benötigten Unterlagen für die Prüfung der schulrechtlichen Kriterien alleine der jeweils zuständigen Kultusbehörde obliegt. Von einer Anforderung entsprechender Unterlagen durch das FA bitte ich abzusehen. 2. Nachweis der Schulform Die Schulform, d.h. ob es sich tatsächlich um eine Schule in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schule handelt, kann nicht von der ZASt bescheinigt werden. Die Steuerpflichtigen sind deshalb in dieser Frage nicht an die ZASt zu verweisen. Im Zweifel hat der Steuerpflichtige dem FA den Nachweis der Schulform zu liefern. Ein solcher Nachweis soll aber nur angefordert werden, wenn es ernstliche Zweifel daran gibt, dass es sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handelt (z.B. außergewöhnliche niedrige Zahlungen an die Schule). 3. Erwerb eines allgemein bildenden oder berufsbildenden Abschlusses an einer Hochschule im Ausland In den Bildungssystemen anderer Staaten ist es z.T. möglich, bereits mit einem mittleren Bildungsabschluss (z.B. Realschule) ein Studium an einer Hochschule aufzunehmen. Im Rahmen dieses Studiums wird neben einem Hochschulabschluss (z.B. Diplom) erstmals auch ein allgemein bildender oder berufsbildender Abschluss erreicht. Da nur Zahlungen an eine Schule begünstigt sein können, scheidet die steuerliche Berücksichtigung des entrichteten Entgelts an eine Hochschule aus. Die ZASt stellt in den genannten Fällen einen Anerkennungsbescheid aus, da auch ein allgemein bildender oder berufsbildender Abschluss erreicht wird und die ZASt die Schulform nicht prüft (vgl. Tz. 2). Ist den eingereichten Unterlagen zu entnehmen, dass im Ausland eine Hochschule besucht wurde, sind Zahlungen - unabhängig vom erreichten Abschluss und einem evtl. erteilten Anerkennungsbescheid der ZASt - nicht abziehbar. 4. Besuch einer ausländischen Privatschule bis zu einem Jahr Soll ein Kind der Steuerpflichtigen gemäß den in den Schulordnungen getroffenen Regelungen nur für einen festgelegten Zeitraum (z.B. ein halbes oder ein ganzes Jahr) vom Besuch seiner bisherigen (inländischen) Schule beurlaubt werden, um eine Schule im Ausland zu besuchen, behält die Schülerin/der Schüler auch während des Auslandsaufenthalts ihren/seinen Status als Schülerin/Schüler der inländischen Schule und wird nach Beendigung des Auslandsaufenthalts wieder in ihre/seine Schule bzw. das hiesige Schulsystem eingegliedert. Mit der Beurlaubung wird dem Kind der Steuerpflichtigen von der inländischen Schule eine Schulbesuchsbescheinigung ausgestellt, auf der der Beurlaubungszeitraum und der Auslandsaufenthalt bestätigt werden; nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes wird von der inländischen Schule zusätzlich die Wiederaufnahme des hiesigen Schulbesuchs bestätigt. Mit den Schulbesuchsbescheinigungen der inländischen Schule kann gegenüber dem FA dokumentiert werden, dass der Besuch der hiesigen Schule nur unterbrochen wurde, und dass nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes der Schulbesuch mit dem Ziel des Erwerbs eines inländischen Schulabschlusses fortgesetzt wird. Eine zusätzliche Bestätigung der ZASt ist nicht erforderlich. 5. Fehlen bewertungsrelevanter Bildungsnachweise (insb. Abschlusszeugnis) bei mehrjährigem Auslandsschulbesuch Die ausländischen Schulsysteme sind nur teilweise mit dem deutschen Schulsystem vergleichbar. Für den Fall, dass noch keine bewertungsrelevanten Bildungsnachweise (insb. Abschlusszeugnis) vorliegen, ist es für die ZASt i.d.R. nicht möglich abschließend zu beurteilen, ob die ausländische Schule zu einem Abschluss führt, der einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule gleichwertig ist. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Sitzung IV/2010 unter TOP 14 entschieden, dass für die Anerkennung mehrjähriger Auslandsschulbesuche eine einmalige Prognosebescheinigung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z.B. ZASt) ausreichend ist. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nur auf die rein theoretische Möglichkeit an, an einer bestimmten ausländischen Schule einen als gleichwertig anerkannten Abschluss zu erreichen. Liegt eine entsprechende Prognosebescheinigung der im Einzelfall zuständigen Behörde (z.B. ZASt) vor, ist der Steuerpflichtige in den Folgejahren nicht mehr an die ZASt zu verweisen. Für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ist die einmal erteilte Prognosebescheinigung ausreichend, solange das Kind die gleiche Schule besucht. Bisher insoweit offen gehaltene Fälle können nun abschließend bearbeitet werden. 6. "International Baccalaureate" Das "International Baccalaureate" kann in Deutschland zur Allgemeinen Hochschulreife führen und wäre damit dem inländischen Abitur vergleichbar. Dies wird von der ZASt durch Anerkennungsbescheid bestätigt. Häufig berechtigt ein derartiger Abschluss aber erst nach Ablegen einer Feststellungsprüfung, auf die mit einem zweisemestrigen Studienkolleg an der hiesigen Hochschule vorbereitet wird, zum Hochschulzugang. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Sitzung IV/2010 unter TOP 14 entschieden, dass auch Schulgeld, das an eine ausländische Schule gezahlt wird, die mit dem "International Baccalaureate" abschließt oder abschließen soll, als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerkennen ist. Die Aufwendungen für den zweisemestrigen Besuch eines Studienkollegs sind hingegen nicht begünstigt, da das Studienkolleg i.d.R. an einer Hochschule stattfindet. Bisher insoweit offen gehaltene Fälle können nun abschließend bearbeitet werden. 7. "Klassenzimmer unter Segeln" (KUS) Bei dem Schulprojekt der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg "Klassenzimmer unter Segeln" (KUS), das auf die 10. Jahrgangsstufe des Gymnasiums beschränkt ist, handelt es sich nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus weder um eine Schule noch um eine andere Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG vorbereitet. Mithin kommt ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG der für das Projekt zu entrichtenden Zahlungen nicht in Betracht. Hierüber wurde die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg unterrichtet. Soweit in der Vergangenheit von Seiten des Bayerischen Landesamts für Steuern in diesen Fällen eine großzügigere Auffassung vertreten wurde, wird hieran nicht länger festgehalten. 8. Kind als Vertragspartner der Schule Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG haben Eltern die Möglichkeit, Aufwendungen für den Besuch bestimmter Schulen durch ihr Kind in Höhe von 30 % der Kosten, maximal bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu machen. Es treten vermehrt Fälle auf, in denen nicht die Eltern Vertragspartner der Schule sind, sondern ihr (volljähriges) Kind selbst. Die Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Sitzung IV/2010 unter TOP 15 entschieden, dass auch in diesen Fällen die Eltern - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - entsprechende Aufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend machen können. Für die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner der Schule ist oder von wem das Schulgeld tatsächlich geleistet wurde. Bisher insoweit offen gehaltene Fälle können nun abschließend bearbeitet werden. 9. Sonderfälle Bavarian International School, Haimhausen (BIS); Munich International School e.V., Starnberg (MIS); Frankonian International School, Erlangen (FIS); International School Augsburg; International School Ulm/Neu-Ulm; Lycee Francais Jean Renoir, Berlepschstraße 3, 81373 München Schulgeldzahlungen an die private Deutsch-Französische Schule Lycee Francais Jean Renoir können (wie in den Jahren vor 2008 auch) nur bis zur Jahrgangsstufe 5 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab der Jahrgangsstufe 6 ist auch hierfür eine Prüfung und Bestätigung der Gleichwertigkeit durch die ZASt erforderlich. Schulgeldzahlungen an die übrigen genannten Schulen können (wie in den Jahren vor 2008 auch) nur bis zur Jahrgangsstufe 9 als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab der Jahrgangsstufe 10 ist auch hierfür eine Prüfung und Bestätigung der Gleichwertigkeit durch die ZASt erforderlich. Beim BFH ist derzeit ein Verfahren (Az.: X R 27/09) bezüglich der Schulgeldzahlungen an die BIS im VZ 2005 anhängig. Beklagt wird einerseits das fehlende Anerkennungsverfahren für Ergänzungsschulen in Bayern und andererseits die Diskriminierung der inländischen Schulen gegenüber den Schulen im EU-/EWR-Ausland durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24 b i.d.F. des JStG 2009 (also bis einschließlich VZ 2007). Im Hinblick darauf ruhen gleichgelagerte Einsprüche kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden. Darüber hinaus ist beim BFH ein Verfahren (Az.: X R 12/10) bezüglich der Schulgeldzahlungen an das Lycee Francais Jean Renoir in den VZ 2003 und 2004 anhängig. Beklagt wird auch hier (u.a.) die Diskriminierung der inländischen Schulen gegenüber den Schulen im EU-/ EWR-Ausland durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 24 b i.d.F. des JStG 2009 (also bis einschließlich VZ 2007). Im Hinblick darauf ruhen gleichgelagerte Einsprüche kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden. 10. Europäische Schulen Das an eine "Europäische Schule" gezahlte Schulgeld kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Schulen erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Denn sie sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt. Die "Europäischen Schulen" befinden sich in Deutschland und im EU-Ausland und sind nicht zu verwechseln mit "Europaschulen". Auf der Internetseite der "Europäischen Schulen" (http://www.eursc.eu/) werden diese Schulen (abschließend) namentlich genannt. Zurzeit gibt es vierzehn dieser Schulen in sieben Ländern:
Eine Liste der Europäischen Schulen mit den jeweiligen Kontaktdaten ist dieser Verfügung beigefügt. 11. Deutsche Schulen im Ausland Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG sind auch Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Deutschen Schule im Ausland als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie - anders als bei allen übrigen Schulen - außerhalb des EU/EWR-Raumes liegen. Auf der Internetseite www.kmk.org kann unter der Rubrik Dokumentation/Beschlüsse > Veröffentlichungen/Beschlüsse > Bildung/Schule > Auslandsschulen eine Übersicht über die von der Kultusministerkonferenz anerkannten deutschen Auslandsschulen abgerufen werden und ist dieser Verfügung beigefügt. 12. Anerkennung eines sonstigen schulischen Berufsabschlusses Schulen, die einen sonstigen schulischen Berufsabschluss verleihen, sind u.a. Berufsschulen oder Berufsfachschulen. Für deren Anerkennung ist Folgendes zu beachten: Wird durch die Ausbildung an einer solchen Schule im Ausland ein Abschluss erreicht, der mit dem mittleren Schulabschluss im Inland vergleichbar ist (nachdem die Person vorher nur den Hauptschulabschluss erworben hatte), ist für die Anerkennung Berufsschulabschlusses die ZASt zuständig. Für den Fall, dass ein Beruf als Abschluss bescheinigt wird, ist für die Anerkennung die Regierung von Niederbayern zuständig. 13. Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen kann eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII gewährt werden. Werden Kinder und Jugendliche im Rahmen der Gewährung einer solchen Eingliederungshilfe in einem Internat untergebracht, sind zwar die Eltern Vertragspartner der Schule, die Kosten für den Besuch der Schule trägt jedoch zunächst das Jugendamt (§ 91 Abs. 5 SGB VIII). Der Vertrag mit der Schule enthält hierzu i.d.R. folgenden Passus: "Der Gesamtkostensatz für schulische und sozialpädagogische Betreuung sowie fachlicher Förderung und das zur Verfügung stellen tragfähiger Betreuungssettings für besondere Problemlagen nach SGB VIII § 27 i.V.m. § 34, § 35 a und § 41 ist mit dem örtlichen Jugendamt vereinbart. ... Die Abrechnung erfolgt über das jeweils zuständige Jugendamt Kosten, die nicht in der Entgeltvereinbarung enthalten sind, werden über die Richtlinien Gewährung von Nebenleistungen beantragt. Nicht genehmigte Nebenleistungen durch das Jugendamt werden mit den Eltern verrechnet." Die Eltern sind wiederum nach den §§ 93, 94 SGB VIII verpflichtet, zu den Kosten der Jugendhilfeleistung beizutragen, soweit ihnen dies zuzumuten ist. Sofern die Kostenbeiträge der Eltern zur Finanzierung des Besuchs einer nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigten Schule dienen, können 30 % der Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit diese nicht auf Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung entfallen. Der sich aus den Regelungen im SGB VIII ergebende Zahlungsweg über die Einrichtung der Jugendhilfe führt nicht zum Verlust des Schulgeldcharakters. Das seitens des Jugendamtes zu zahlende monatliche Entgelt ergibt sich aus einer Rahmenentgeltvereinbarung gem. §§ 78 a ff. SGB VIII. Die Kalkulation dieses Entgelts beruht auf Tagessätzen. Dementsprechend ist eine detaillierte Aufgliederung des monatlichen Entgelts des Jugendamtes bzw. des Kostenbeitrages der Eltern in einen Schulgeldanteil nicht ohne Weiteres möglich. Legen die Steuerpflichtigen die erforderlichen Unterlagen vor, so kann zur Ermittlung des im Kostenbeitrag unstreitig enthaltenen Schulgeldanteils folgender Aufteilungsmaßstab angelegt werden: a) Errechnung des Schulgeldanteils: Jahreselternkostenbeitrag x "reguläres" Jahresschulgeld außerhalb einer Eingliederungsmaßnahme b) davon 30 %, höchstens 5.000 EUR stellen Sonderausgaben dar. Beispiel: Die Schule S wird auch von seelisch behinderten Kindern besucht. Normalerweise beträgt das jährliche Schulgeld 9.600 EUR. Die Entgeltvereinbarung sieht für das seelisch behinderte Kind K einen Tagessatz von 100 EUR und somit einen Jahresgesamtkostenersatz des Jugendamtes von 36.500 EUR vor. Die Eltern des Kindes K wurden wegen ihrer Einkommensverhältnisse zu einem Jahreskostenbeitrag von 4.800 EUR herangezogen. Lösung: Nach Anwendung der o.g. Berechnungsformel ist im Kostenbeitrag der Eltern ein Schulgeldanteil von 1.262 EUR enthalten. Die Eltern können 30 % davon, d.h. 379 EUR, als Sonderausgaben geltend machen.
Liste der Europäischen Schulen (Weitere Angaben unter: www.eursc.eu) Deutschland: Europäische Schule Frankfurt am Main Europäische Schule Karlsruhe Europäische Schule München Belgien: Europäische Schule Brüssel I (Uccle) Europäische Schule Brüssel II (Woluwé) Europäische Schule Brüssel III (Ixelles) Europäische Schule Brüssel IV Europäischen Schule Mol Spanien: Europäischen Schule Alicante Italien: Europäischen Schule Varese Luxemburg: Europäische Schule Luxemburg I Europäische Schule Luxemburg II (Mamer) Niederlande: Europäische Schule Bergen N.H. (Petten) Großbritannien: Europäischen Schule Culham
Sekretariat der Ständigen Konferenz Übersicht über die von der Kultusministerkonferenz anerkannten Stand: 1.8.2009 A. Deutsche Auslandsschulen, die zur deutschen allgemeinen Hochschulreife führen
B. Deutsche Auslandsschulen, die zu Abschlüssen im Sekundarbereich I führen
C. Deutsche berufliche Schulen (Berufsschulen) im Ausland
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