Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine: Leiharbeitnehmer können Verpflegungsmehraufwendungen absetzen Drucken E-Mail

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 30. August 2010, Presseinformation Nr. 29/2010

Der Bundesfinanzhof hat mit einem weiteren Urteil (17.6.2010 - VI R 35/08) entschieden, dass Leiharbeitnehmer typischerweise über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügen. Sie können sich nicht darauf einrichten, an einem bestimmten Arbeitsort dauerhaft tätig zu sein. Damit stehen Leiharbeitnehmern grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen zu. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) begrüßt das positive Urteil und empfiehlt Leiharbeitnehmern, Verpflegungsmehraufwendungen in der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitnehmer geltend machen, die auswärts tätig sind und keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Bei Leiharbeitnehmern kam es hinsichtlich der Frage, ob diese eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu bereits 2008 und 2009 mit zwei Urteilen (VI R 21/07 und VI R 21/08) klar gestellt, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Mit dem vorliegenden Urteil führt der BFH diese Rechtsauffassung fort. Im Urteil heißt es, dass Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Damit bestehe grundsätzlich Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen. Offen ließ der BFH die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der für die Dauer seines Arbeitsvertrages an der gleichen Tätigkeitsstätte ausgeliehen wurde, eine regelmäßige Arbeitsstätte hat.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) rät Arbeitnehmern, die als Leiharbeitnehmer tätig sind, Verpflegungsmehrwendungen geltend zu machen. Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Beträge richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit, weiß Marlies Spargen vom NVL. Wer mehr als 8 Stunden auswärts beschäftigt ist, kann für längstens drei Monate pro Arbeitstag 6 Euro beantragen. Bei mehr als 14 Stunden gewährt der Fiskus 12 Euro und bei über 24 Stunden Auswärtstätigkeit gibt es 24 Euro. Außerdem sind die Fahrten zur Tätigkeitsstätte mit 0,60 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen.

Wer seinen Bescheid bereits erhalten hat, kann noch bis zu einem Monat nach Zugang Einspruch einlegen und die Kosten nachträglich beantragen, rät Spargen. Weitere Informationen erhalten Mitglieder in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/ 40 63 24 49 erfragt werden.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 31. August 2010 um 09:50 Uhr
 

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