BMF: Verlängerung der gemeinnützigkeits- und umsatzsteuerrechtlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Verlängerung der Geltungsdauer der in den BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003), vom 26. Mai 2020 (IV C 4 - S 0174/19/10002 :008), vom 18. Dezember 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006), vom 15. Juni 2021 (III C 3 - S 7130/20/10005 :015), vom 3. Dezember 2021 (III C 3 - 7130/20/10005 :015), vom 14. Dezember 2021 (III C 2 - S 7030/20/10004 :004) und vom 15. Dezember 2021 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006) enthaltenen Billigkeitsregelungen

Bundesministerium der Finanzen 12. Dezember 2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :006 (DOK 2022/1220871)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498 = SIS 20 03 64) und dessen Ergänzungen vom 26. Mai 2020 (BStBl I S. 543 = SIS 20 05 11) sowie der Schreiben vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57 = SIS 20 21 06), vom 15. Juni 2021 (BStBl I S. 855 = SIS 21 10 63), vom 14. Dezember 2021 (BStBl I 2022 S. 2500 = SIS 21 20 31) und vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2476 = SIS 21 20 33) über den 31. Dezember 2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Dies gilt nicht für die Absätze 2 bis 4 unter Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 (BStBl I S. 498) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 57). Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 (BStBl I S. 2500) verwiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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