Bundesfinanzhof bestätigt Entscheidung des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer Drucken E-Mail

Finanzgericht Köln 3. Februar 2012, Pressemitteilung

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 18. Januar 2012 (II R 49/10) entschieden. Er sah die mit der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die Nummer ermögliche die eindeutige Identifizierung der natürlichen Personen im Besteuerungsverfahren. Sie diene damit dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und leiste einen gewichtigen Beitrag zum Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit hat der BFH ebenfalls verneint.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hatte im Juli 2010 in sieben Musterverfahren die Klagen gegen die Vergabe der Steueridentifikationsnummer in der 1. Instanz abgewiesen (u.a. 2 K 3093/08, 2 K 3986/08, 2 K 3265/08). Er äußerte dabei zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Steuer-ID, konnte aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Recht des einzelnen Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung das Interesse der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Besteuerung überwiegt.

Die Steuer-ID wird seit dem 1. August  2008 vom BZSt in Bonn an alle Einwohner versandt (§ 139b AO). Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Die Einführung der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Hierzu erhält das zuständige BZSt von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben werden u.a. lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder mit ihren Steuer-ID gespeichert (§ 39e EStG). Die Steuer-ID hat elf Ziffern, aus denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können. Hinter den Musterverfahren stehen über 100 Klagen von Bürgern, die sich vor dem in Deutschland allein zuständigen Finanzgericht Köln auf die Verfassungswidrigkeit der Vergabe der Steuer-ID berufen.
 

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