Europäische Kommission verlangt von Luxemburg Änderung der MwSt-Vorschriften Drucken E-Mail

Europäische Kommission 26. Januar 2012, Pressemitteilung IP/12/63

Die Europäische Kommission hat Luxemburg förmlich aufgefordert, seine MwSt-Vorschriften für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen zu ändern. Die derzeit in Luxemburg geltenden Vorschriften sind mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

Nach der luxemburgischen Regelung werden die von einem selbstständigen Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen vollständig von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (unter bestimmten Umständen 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Im Übrigen sind die Mitglieder des Zusammenschlusses zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Schließlich gelten die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze als nicht steuerpflichtig.

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Regelung gegen das Recht der Europäischen Union, das strikte Vorschriften enthält.

Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Die steuerbefreiten Tätigkeiten des Zusammenschlusses dürfen ausschließlich mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder des Zusammenschlusses in Zusammenhang stehen. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein. Schließlich lässt die luxemburgische Regelung die nach dem EU-Recht geltenden MwSt-Vorschriften für die Umsätze von Vermittlern außer Acht.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Wird der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.

Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll siehe:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Für weitere Angaben zu EU-Vertragsverletzungsverfahren siehe: MEMO/12/42

Für die neuesten allgemeinen Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:

http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm

Zuletzt aktualisiert am Freitag, 27. Januar 2012 um 12:55 Uhr
 

Was Steuer-Profis über die SIS-Datenbank Steuerrecht sagen

Die Bedienungsfreundlichkeit und Übersichtlichkeit führen zu einer schnellen und hohen Trefferquote. Durch die monatlichen Updates ist die Aktualität gewährleistet.

Stadt Pforzheim, Stadtkämmerei

Punkten kann SIS vor allem durch die umfangreiche Datenbank, den schnellen Programmstart, die schlanke Software und die einfache Bedienung – natürlich auch die Aktualität.

Eichhorn und Ody Steuerberatungsgesellschaft mbH, 40549 Düsseldorf

Nicht mehr wochenlang auf neue Urteile warten!
Deutschlands günstigste Updates bei Steuer-Datenbanken
Jetzt das Geld für teure Handbücher sparen! In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!