Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012 Drucken E-Mail

Bundesministerium der Finanzen 24. Januar 2012, IV A 4 - S 1547/0 :001 (DOK 2012/0059852)

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2012

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
EUR EUR EUR
Bäckerei 873 443 1.316
Fleischerei 693 1.039 1.732
Gast- und Speisewirtschaften
a) mit Abgabe von kalten Speisen 831 1.246 2.077
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.149 2.049 3.198
Getränkeeinzelhandel 0 374 374
Café und Konditorei 886 762 1.648
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 526 70 596
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.205 582 1.787
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 277 208 485

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik - Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge - zum Download bereit.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 25. Januar 2012 um 12:52 Uhr
 

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